IMPRESSUM & AGB
Impressum & AGB´s
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Angaben gemäß § 5 TMG:
Kfz.-SV. Büro Beyer - B. Beyer - Margaretenstr. 45 - 70327 Stuttgart
Vertreten durch:
Bernd Beyer
Kontakt:
Bernd Beyer
Margaretenstr. 45
70327 Stuttgart
Tel.: 0711 500 5423
Fax.: 0711 500 5420
mail@autoblech.de
Registereintrag:
Einzelunternehmen
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 225558474
Aufsichtsbehörde:
IHK Stuttgart / Handwerkskamer Stuttgart
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:
Name und Sitz der Gesellschaft:
Axa Vers. AG Köln
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Bernd Beyer
Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
Fotolia.com
Haftungsausschluss:
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kfz SV.-Büros Beyer
§1 Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber(AG) erfolgt ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt,
wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§2 Auftragserteilung
Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, tele
fonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so
entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung
des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur
Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst
umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.
Alt und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch
Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht
zu lasten des AN.
§3 Gutachten
und Auftragsausführung Gutachten werden vom AN unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.
Der AN versichert mit dem AG weder verwandt noch verschwägert zu sein, bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit
zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, Insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis
kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur
sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so
erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der AN berechtigt, auf kosten des AG die notwendigen und
üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und
Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne das es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG
bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit oder kostenaufwändige
Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
Der AN wird vom AG ermächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung
des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom
AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der Vereinbarten
Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen
Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§4 Pflichten des Auftragnehmers
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen die ihm im
Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu
offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der
Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht vo den genannten Personen
eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung,
der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis, befugt, wenn er aufgrund von
gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der
Schweigepflicht entbindet.
§5 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines
Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür sorge zu
tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und
rechzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die
Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu
setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.
§6 Gutachtenerstellung Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original Lichtbildsatz und einem Duplikat
Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN.
Originaldateien verbleiben grundsätzlich beim AN und werden weder an den AG noch an Dritte weitergeleitet.
Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht -und Kaskoschäden entsprächen den
Richtlinien des VKS.
§7 Urheberrecht
Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Der
AG darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und
sonstigen Einzelheiten nur für den vereinbarungsgemäß bestimmten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende
Weitergabe des Gutachtens an dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist
dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des
Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des AN. Vervielfältigungen, auch in
elektronischer Form, sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Diese
Regelung erstreckt sich auf alle erstatteten Gutachten in Papierform als auch in papierloser Form.
Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
§8 Sachverständigenhonorar
Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Bei Schadengutachten richtet sich die Vergütung nach der
Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen.. Als Schadenhöhe sind im
Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Wertminderung maß
gebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschl. Mehrwertsteuer vor dem Schaden die
Berechnungsgrundlage. Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der eigenen
„Honorartabelle für Bewertungen“ Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten
grundsätzlich als neue Aufträge und werden gesondert abgerechnet.
Die Honorartabellen können in den Geschäftsräumen des AN im Detail eingesehen werden.
Sämtliche aufgeführten € Beträge verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§9 Zahlungsbedingungen /
Zahlungsverzug ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des AN
unmittelbar ohne Abzüge fällig. Ein Versand der Gutachten erfolgt regelmäßig nur gegen Nachnahme. Bei allen
Zahlungen ist die Gutachten - Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere
Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage
erhoben. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe der
gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur Aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht
kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.
§10 Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das
erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.
§11 Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf das Risiko des AG. Das
gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden.
§12 Kündigung / Stornierung
AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem
Grund in schriftlicher Form kündigen. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem
der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zur
objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Wichtige Gründe, die den AN zur
Kündigung berechtigen, sind unter anderem die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG oder
der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des AG auf den AN, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen
könnte, des Weiteren wenn der AG in Schuldnerverzug oder in Vermögensverfall gerät oder wenn der AN nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist
eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung
sind schriftlich, per Telefax oder E Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit den entstandenen
Kosten berechnet, sofern der AG den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer Auftragsstornierung nach dem Begutachtungsbeginn
werden die gesamten Gutachtengebühren fällig.
§13 Haftung
Der AN haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die
Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus
gehende n Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
§14 Teilunwirksamkeit
Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen
§15 Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
§16 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsgegenstand. Wenn der AG
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Firmensitz des AN als
Gerichtsstand.
§17 Abtretungen
Abtretungen aus Forderungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, in voller Höhe,
d.h. inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Anwendung einer eventuellen Schadensquotelung. Der AG
ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden,
gegenwärtigen oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den AN an dritte zu verkaufen