Beyer, Ihre Kfz Gutachter in Stuttgart und Umgebung
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Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Angaben gemäß § 5 TMG:

Kfz.-SV. Büro Beyer - B. Beyer - Margaretenstr. 45 - 70327 Stuttgart   

Vertreten durch:

Bernd Beyer

Kontakt:

Bernd Beyer

Margaretenstr. 45

70327 Stuttgart

Tel.:   0711 500 5423

Fax.: 0711 500 5420

mail@autoblech.de

Registereintrag:

Einzelunternehmen

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:

DE 225558474

Aufsichtsbehörde:

IHK Stuttgart   / Handwerkskamer Stuttgart

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Name und Sitz der Gesellschaft:

Axa Vers. AG Köln  

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:

Bernd Beyer

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

Fotolia.com

Haftungsausschluss:

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Urheberrecht

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Kfz SV.-Büros Beyer

§1 Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber(AG) erfolgt ausschließlich aufgrund

dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt,

wenn sie der AN ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

§2 Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich, tele

fonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so

entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung

des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur

Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst

umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.

Alt und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch

Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht

zu lasten des AN.

§3 Gutachten

und Auftragsausführung Gutachten werden vom AN unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Der AN versichert mit dem AG weder verwandt noch verschwägert zu sein, bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit

zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, Insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis

kann der AN nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur

sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so

erfolgt deren Beauftragung durch den AG. Im Übrigen ist der AN berechtigt, auf kosten des AG die notwendigen und

üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,

Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und

Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne das es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG

bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit oder kostenaufwändige

Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

Der AN wird vom AG ermächtigt bei beteiligten Behörden, Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung

des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom

AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der Vereinbarten

Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen

Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.

§4 Pflichten des Auftragnehmers

Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht.

Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen die ihm im

Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu

offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur

Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses

hinaus. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der

Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht vo den genannten Personen

eingehalten wird. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung,

der bei der Gutachtenerstellung erlangten Kenntnis, befugt, wenn er aufgrund von

gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der

Schweigepflicht entbindet.

§5 Pflichten des Auftraggebers

Der AG darf dem AN keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines

Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür sorge zu

tragen, dass dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und

rechzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die

Erstellung des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, rechzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu

setzen. Die Verwendung des Gutachtens ist nur unter Anerkennung des Honoraranspruches gestattet.

§6 Gutachtenerstellung Der AG erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original Lichtbildsatz und einem Duplikat

Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim AN.

Originaldateien verbleiben grundsätzlich beim AN und werden weder an den AG noch an Dritte weitergeleitet.

Form, Gliederung, Formulierung und Inhalt der Gutachten für Haftpflicht -und Kaskoschäden entsprächen den

Richtlinien des VKS.

§7 Urheberrecht

Der AN behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Der

AG darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Anlagen, Berechnungen und

sonstigen Einzelheiten nur für den vereinbarungsgemäß bestimmten Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende

Weitergabe des Gutachtens an dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist

dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet. Eine Veröffentlichung des

Gutachtens bedarf in jedem Falle der schriftlichen Einwilligung des AN. Vervielfältigungen, auch in

elektronischer Form, sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet. Diese

Regelung erstreckt sich auf alle erstatteten Gutachten in Papierform als auch in papierloser Form.

Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

§8 Sachverständigenhonorar

Der AN hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Bei Schadengutachten richtet sich die Vergütung nach der

Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammen.. Als Schadenhöhe sind im

Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer Wertminderung maß

gebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschl. Mehrwertsteuer vor dem Schaden die

Berechnungsgrundlage. Bei Bewertungen richtet sich das Honorar nach der eigenen

„Honorartabelle für Bewertungen“ Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten

grundsätzlich als neue Aufträge und werden gesondert abgerechnet.

Die Honorartabellen können in den Geschäftsräumen des AN im Detail eingesehen werden.

Sämtliche aufgeführten € Beträge verstehen sich immer zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§9 Zahlungsbedingungen /

Zahlungsverzug ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des AN

unmittelbar ohne Abzüge fällig. Ein Versand der Gutachten erfolgt regelmäßig nur gegen Nachnahme. Bei allen

Zahlungen ist die Gutachten - Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung wird ohne weitere

Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage

erhoben. Kommt der AG in Zahlungsverzug, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung geltend machen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe der

gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur Aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht

kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag beruht.

§10 Eigentumsvorbehalt

Der AN behält sich das Recht des erweiterten Eigentumsvorbehalts nach BGB vor. Die Ware bzw. das

erstellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.

§11 Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf das Risiko des AG. Das

gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden.

§12 Kündigung / Stornierung

AG und AN können den Vertrag jederzeit aus wichtigem

Grund in schriftlicher Form kündigen. Wichtige Gründe, die den AG zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem

der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zur

objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung. Wichtige Gründe, die den AN zur

Kündigung berechtigen, sind unter anderem die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG oder

der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des AG auf den AN, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen

könnte, des Weiteren wenn der AG in Schuldnerverzug oder in Vermögensverfall gerät oder wenn der AN nach

Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist

eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung

sind schriftlich, per Telefax oder E Mail mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit den entstandenen

Kosten berechnet, sofern der AG den Nachweis nicht führt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder

wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Bei einer Auftragsstornierung nach dem Begutachtungsbeginn

werden die gesamten Gutachtengebühren fällig.

§13 Haftung

Der AN haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die

Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus

gehende n Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.

§14 Teilunwirksamkeit

Sollten Teile des abgeschlossenen Vertrages ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt unberührt.

Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen

§15 Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht

der Bundesrepublik Deutschland.

§16 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Firmensitz des AN. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person  des Öffentlichen Rechts oder

öffentlich rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des AN ausschließlicher Gerichtsgegenstand. Wenn der AG

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Firmensitz des AN als

Gerichtsstand.

§17 Abtretungen

Abtretungen aus Forderungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, in voller Höhe,

d.h. inkl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Anwendung einer eventuellen Schadensquotelung. Der AG

ist nicht berechtigt, etwaige ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag zustehenden,

gegenwärtigen oder künftige Forderungen und Ansprüche gegen den AN an dritte zu verkaufen


 


 
 
 
 
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